Weihnachtsfeiertage - Supportzeiten

Die Geschäftsstelle der DENIC eG ist an Weihnachten, den 24. bis 26. Dezember 2024, geschlossen.
Ab Freitag, den 27. Dezember 2024, stehen wir Ihnen wieder wie gewohnt zur Verfügung.

Wir wünschen Ihnen frohe und erholsame Festtage!

Zur Kenntnis genommen

Was kann ich tun, wenn die von mir gewünschte Domain bereits für jemand anderen registriert ist?

DENIC registriert die Domains nach dem Prioritätsprinzip: "First come, first served". Wenn also ein anderer schneller war, bleibt Ihnen zunächst lediglich die Möglichkeit, eine andere Bezeichnung für Ihre Domain zu verwenden.

Sollten Sie ein Recht an der Domain haben, lesen Sie auch unsere Informationen zum DISPUTE-Verfahren.

Wie bekomme ich Informationen über den Inhaber einer Domain?

Die Daten über eine Domain und damit auch über ihren Inhaber werden bei der Registrierung von DENIC aufgenommen. Liegt ein berechtigtes Interesse vor, kann DENIC den Inhaber einer Domain mitteilen.

Ausführliche Informationen und die erforderlichen Formulare finden Sie unter Auskünfte über Inhaber einer bestimmten Domain.

Was tue ich, wenn ich zu einer Domain mehr Informationen benötige als in der whois-Abfrage einsehbar?

Zuweilen kann es – etwa im Rahmen eines Rechtsstreits – sein, dass Sie zu einer Domain weitere Informationen erhalten möchten.

DENIC kann solche zusätzlichen Informationen aus datenschutzrechtlichen Gründen nur dann erteilen, wenn Sie zuvor Ihr berechtigtes Interesse darlegen.

Das bedeutet: Sie erläutern schriftlich (auch per Fax), welche zusätzlichen Informationen Sie haben möchten und warum Sie diese Auskünfte benötigen. Fügen Sie bitte entsprechende Nachweise bei. Je eingehender Sie Ihre Gründe schildern und je überzeugender Ihre Nachweise sind, um so geringer ist die Wahrscheinlichkeit, dass DENIC Rückfragen stellen muss.

Kann ich verlangen, dass DENIC gegen eine Domain eingreift, die meine Rechte verletzt?

Das können Sie nicht. DENIC kann nämlich zu keinem Zeitpunkt prüfen, ob die Registrierung oder Nutzung einer Domain Rechte Dritter verletzt. Darüber hinaus ist DENIC zu einer solchen Prüfung regelmäßig auch nicht verpflichtet, wie der Bundesgerichtshof schon im Mai 2001 in seiner Entscheidung in Sachen ambiente.de ausdrücklich bestätigt hat. Eine solche Prüfung wäre jedoch die Voraussetzung für ein Eingreifen seitens DENIC; denn es ist leicht einzusehen, dass eine Domain ihrem Inhaber nicht gleichsam auf Zuruf entzogen werden kann. Das würden Sie, wenn es sich um Ihre Domain handelte, auch nicht wollen.

Vor diesem Hintergrund müssen Sie die Auseinandersetzung um etwaige Rechtsverletzungen unmittelbar mit dem Domaininhaber führen. Erst das endgültige Ergebnis dieser Auseinandersetzung, nämlich typischerweise ein rechtskräftiges (Hauptsache-)Urteil, wird von DENIC umgesetzt.

Was kann ich tun, wenn ich glaube, ein Recht an einer bereits registrierten .de-Domain zu haben?

Sie können mit einem entsprechenden Rechtenachweis und dem von uns bereitgestellten Formular Informationen zum Domaininhaber anfordern.

Wenn Sie zu der Auffassung gelangen, ein Recht an der Domain zu haben und sich mit dem Domaininhaber auseinandersetzen möchten, stellt DENIC Ihnen das Instrument des DISPUTE-Eintrags zur Verfügung.

Kann ich die Übertragung einer Domain auf mich verlangen, wenn keine Website zu dieser Domain vorhanden ist?

Wenn eine Domain nicht zur Adressierung einer Website dient, so bedeutet das nicht, dass die Domain nicht genutzt wird. Eine Domain kann nämlich im Rahmen ganz verschiedener Dienste (wie beispielsweise E-Mail oder File Transfer (FTP)) verwendet werden, ohne dass dies nach außen erkennbar ist, und es besteht keine Verpflichtung, sie gerade zur Adressierung einer Website einzusetzen. In keinem Falle ergibt sich daher aus dem Fehlen einer Website für DENIC ein Anlass oder auch nur die Möglichkeit, den Domainvertrag zu kündigen, oder ein Anspruch für Sie, die betroffene Domain zu übernehmen.

Abgesehen davon kann es natürlich immer einmal sein, dass vorübergehende technische Schwierigkeiten auf Seiten des Domaininhabers eine tatsächlich vorhandene Website eine Zeit lang unerreichbar machen, oder dass Sie sich bei der Eingabe der Webadresse schlicht verschrieben haben, oder dass eine Website nur unter einer Subdomain besteht, auf die man von allein gar nicht kommen würde (etwa unter weihnachten.ostern.beispieldomain.de anstatt unter www.beispiel.de).

Kann ich verlangen, dass DENIC eine Domain dekonnektiert, wenn sie zur Adressierung einer Website mit rechtswidrigem oder unsittlichem Inhalt genutzt wird?

Wenn man sich mit dem Inhalt von Websites beschäftigt, muss man sich über den grundlegenden Unterschied zwischen Website und Domain im Klaren sein.

Während Domains (unter .de) bei DENIC registriert sind, befinden sich Websites auf Servern, die gerade nicht von DENIC (sondern vom jeweiligen Domaininhaber oder seinem Provider) betrieben werden und auf die DENIC auch keinen Zugriff hat.

Somit hat DENIC mit Websites, die unter .de-Domains erreichbar sind, weder inhaltlich noch technisch irgendetwas zu tun. Weder bestimmt DENIC (oder kann auch nur beeinflussen), welchen Inhalt sie haben, noch hat DENIC sie auf ihren eigenen Servern gespeichert.

Schon daraus wird deutlich, dass DENIC gegen die Verbreitung einer bestimmten Website gar nichts tun kann. Deshalb ist DENIC dazu auch nicht verpflichtet, wie übrigens auch bereits gerichtlich ausdrücklich bestätigt wurde.

Kann ich verlangen, dass DENIC eine Domain für die Registrierung "sperrt"?

Nein; denn DENIC "sperrt" keine Domains in der Weise, dass sie nicht mehr zur Registrierung zur Verfügung stehen. Das gilt selbst dann, wenn Sie aufgrund eigener Namens- oder Kennzeichenrechte meinen, niemand außer Ihnen dürfe eine bestimmte Domain innehaben.

Angesichts von weltweit vielen Milliarden natürlicher und juristischer Personen lässt sich nämlich nie sagen, ob die eine oder andere davon nicht doch dazu berechtigt wäre, die Domain ihrerseits zu registrieren. Dass DENIC nicht verpflichtet ist, Domains zu "sperren", hat im übrigen auch das Oberlandesgericht Dresden ausdrücklich bestätigt und einem bekannten sächsischen Politiker den Wunsch abgeschlagen, DENIC zur "Sperrung" der Domain kurt-biedenkopf.de zu verurteilen. Trotzdem können Sie es natürlich ganz leicht erreichen, dass Domains, die Ihnen missfallen, nicht mehr durch Dritte registriert werden: Sie registrieren solche Domains einfach für sich selbst.

Wie bekomme ich einen DISPUTE-Eintrag?

Sie bekommen einen DISPUTE-Eintrag, wenn Sie ihn bei DENIC beantragen. Dafür müssen Sie das entsprechende Formular ausfüllen oder das Online-Formular nutzen, unterzeichnen und im Original an DENIC schicken. Ihrem Antrag muss eine Anfrage bei DENIC über den Inhaber der Domain mittels Formular vorausgegangen sein. Diese Anfrage müssen Sie als Antragsteller innerhalb des letzten Monats vorgenommen haben. Bitte fügen Sie die erhaltene Auskunft Ihren Antrag auf einen DISPUTE-Eintrag bei.

Es ist besonders wichtig, dass Sie tatsächlich, wie Sie es mit Unterzeichnung des Antrags auch bestätigen, die Auseinandersetzung mit dem Domaininhaber schon führen oder in Kürze beginnen werden.

Außerdem müssen Sie Unterlagen beifügen, aus denen sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Ihnen an der Domain, um die es geht, ein Recht zusteht. Geeignete Unterlagen, aus denen sich Ihre Rechte ergeben können, sind beispielsweise: im Falle einer Marke die entsprechende Registerauskunft, im Falle einer Firma ein Auszug aus dem Handelsregister, im Falle eines Personennamens eine Kopie des Personalausweises oder Reisepasses und im Falle eines Gemeindenamens das Briefpapier der Gemeinde.

Ist Ihr DISPUTE-Antrag bei DENIC eingegangen und hat DENIC ihm entsprochen, erhalten Sie darüber eine Bestätigung mit weiteren Hinweisen und der Angabe, bis wann der DISPUTE-Eintrag gilt. Kann DENIC Ihrem DISPUTE-Antrag nicht entsprechen, etwa weil Sie die von Ihnen behaupteten Rechte an der Domain nicht mit Nachweisen untermauert haben oder weil bereits ein DISPUTE-Eintrag besteht, werden Sie auch darüber unterrichtet. Hören Sie hingegen nichts von DENIC, können Sie nicht davon ausgehen, dass ein DISPUTE-Eintrag eingerichtet wurde, und sollten nach zwei bis vier Wochen eine Nachfrage an DENIC richten.

Wie lange gilt der DISPUTE-Eintrag?

Weil der DISPUTE-Eintrag in die Dispositionsgewalt des Domaininhabers eingreift, wäre es nicht gut und auch kaum zulässig, ihn endlos lange aufrechtzuerhalten, obwohl die Auseinandersetzung um die Domain vielleicht gar nicht mehr andauert. Deshalb ist der DISPUTE-Eintrag auf ein Jahr befristet und wird sodann ohne besondere Vorankündigung auslaufen. Außerdem ist der DISPUTE-Inhaber verpflichtet, DENIC mitzuteilen, wenn die Auseinandersetzung mit dem Domaininhaber beendet ist; auch dann nämlich hebt DENIC den DISPUTE-Eintrag auf. 

Wenn der DISPUTE-Eintrag nicht mehr besteht, kann die Domain wieder auf Dritte übertragen werden, und der Anspruchsteller rückt im Falle der Domainlöschung auch nicht mehr automatisch als Inhaber nach. Deshalb ist es besonders wichtig, dass sich der DISPUTE-Inhaber das Datum, zu dem der DISPUTE-Eintrag endet, sorgfältig notiert und ggf. eine Verlängerung rechtzeitig beantragt (etwa einen Monat vor Aufhebung des DISPUTE-Eintrags).

Das ist möglich, wenn die Auseinandersetzung mit dem Domaininhaber andauert und der DISPUTE-Inhaber dies nachvollziehbar unter Vorlage entsprechender Nachweise schriftlich erklärt. Außerdem braucht DENIC für eine Verlängerung erneut das ausgefüllte und unterzeichnete Original des DISPUTE-Formulars.

Was passiert, wenn ich einen DISPUTE-Eintrag habe und die Domain gelöscht wird?

In diesem Falle werden Sie unmittelbar zum neuen Inhaber der Domain. DENIC übermittelt diese Nachricht sogleich an Sie oder Ihren Vertreter, der für Sie den DISPUTE-Eintrag ursprünglich erwirkt hatte, und teilt mit, was Sie nun weiter tun müssen.

Kann ich einen DISPUTE-Eintrag erhalten oder verlängern lassen, wenn ich mich mit dem Domaininhaber auf eine spätere Übertragung oder Freigabe der Domain geeinigt habe?

Nein. Der DISPUTE-Eintrag dient allein dazu, die Auseinandersetzung um eine Domain zu begleiten, nicht aber kann er eingesetzt werden, um Ansprüche aus einer Vereinbarung zwischen DISPUTE-Inhaber und Domaininhaber abzusichern.

Zu diesem Zweck ist ein DISPUTE-Eintrag allerdings auch nicht nötig; denn wenn Sie befürchten, der Domaininhaber werde die mit Ihnen zu schließende Vereinbarung nicht einhalten, steht es Ihnen frei, eine solche Vereinbarung von vornherein nicht einzugehen oder sich auf andere Weise besonders zu schützen. Denkbar ist insoweit vor allem die sofortige Übertragung der Domain auf Sie in Verbindung mit der Abrede, dass der (bisherige) Inhaber sie noch für eine Übergangszeit weiternutzen kann.

Wie kann ich einen DISPUTE-Eintrag aufheben lassen?

Natürlich können Sie einen zu Ihren Gunsten bestehenden DISPUTE-Eintrag jederzeit aufheben lassen. Dazu müssen Sie das entsprechende Aufhebungsformular ausfüllen, unterschreiben und an DENIC senden.

Nach Aufhebung des DISPUTE-Eintrags kann die Domain dann wieder auf Dritte übertragen werden, und auch werden Sie im Falle der Domainlöschung nicht mehr deren Inhaber.

Was kostet die Einrichtung eines DISPUTE-Eintrags?

Der DISPUTE-Eintrag kostet derzeit nichts, seine Aufhebung natürlich auch nicht.

Was kann ich tun, wenn für eine .de-Domain falsche oder unvollständige Daten hinterlegt sind?

Wenn Sie selbst Inhaber der betreffenden Domain sind und Ihre Domain durch einen Provider verwaltet wird, sollten Sie sich umgehend mit Ihrem Provider in Verbindung setzen und ihm die korrekten Daten mitteilen, damit er diese an DENIC weitergibt.

Sind Sie der Domaininhaber und wird Ihre Domain von DENICdirect verwaltet, senden Sie Ihre Korrekturen bitte unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars unmittelbar an DENIC.

Hat Ihnen DENIC im Rahmen einer individuellen Anfrage Auskunft über die Inhaberdaten der Domain eines Dritten erteilt (Voraussetzungen zur Erteilung derartiger Auskünfte) und haben Sie in der Folge festgestellt, dass es sich um fehlerhafte Daten handelt, können Sie DENIC Ihre Beobachtung mitteilen, wenn Sie gleichzeitig die Fehlerhaftigkeit der Daten nachweisen oder diese offensichtlich ist. Erforderlich ist insoweit ein doppelter Nachweis: Zum ersten müssen Sie nachweisen, dass ein Versuch fehlgeschlagen ist, dem Domaininhaber ein Schriftstück unter der bei DENIC registrierten Anschrift zukommen zu lassen. Dieser Nachweis kann insbesondere durch einen Briefumschlag mit dem Postvermerk "Unbekannt" oder "Unbekannt verzogen", aber auch beispielsweise durch die Mitteilung eines Gerichts erbracht werden, daß eine förmliche Zustellung erfolglos war. Hingegen reicht es nicht aus, wenn der Domaininhaber die Annahme von Briefen lediglich verweigert oder (Einschreibe-)Briefe nicht abholt; denn dann existiert er ja unter der registrierten Adresse. Ein Umschlag mit dem Vermerk "Annahme verweigert" oder "Nicht abgeholt" genügt daher in keinem Falle. Zum zweiten müssen Sie eine Negativauskunft aus dem jeweils einschlägigen Register vorlegen (z. B. Einwohnermeldeamt bei natürlichen und Handelsregister bei juristischen Personen).

Haben Sie nach Erhalt einer Auskunft über die Inhaberdaten einer Domain (Voraussetzungen zur Erteilung derartiger Auskünfte) festgestellt, dass die registrierte E-Mail-Adresse des Domaininhabers nicht funktioniert, wird DENIC Ihrem Hinweis nachgehen, wenn Sie uns einen geeigneten Beleg (beispielsweise einen Screenshot der unzustellbaren E-Mail) zukommen lassen.

Was kann ich tun, wenn ich mich durch eine Domain in meinen Rechten verletzt fühle, die nicht auf .de endet?

Die DENIC eG ist die Registrierungsstelle für die Top Level Domain .de und mithin ausschließlich für Domains zuständig, die auf .de enden. Zu Domains unterhalb anderer Top Level Domains kann Ihnen DENIC keine Auskünfte erteilen. Allerdings halten in der Regel die dafür jeweils zuständigen Registrierungsstellen weiterführende Informationen bereit.

Für die sog. generischen Top Level Domains (gTLDs) wie etwa .com, .net, .org., .info. .biz oder .name finden Sie ein Verzeichnis der Registrierungsstellen auf den Webseiten von ICANN. Hier besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, Domainstreitigkeiten in einem besonderen Schlichtungsverfahren (sog. Uniform Dispute Resolution Procedure, UDRP) klären zu lassen.

Für die länderbezogenen Top Level Domains (sog. country code Top Level Domains, ccTLDs) wie etwa .at (für Österreich) oder .uk (für Großbritannien) steht auf der Website von IANA eine Liste der Registrierungsstellen bereit.

Kann DENIC mir Rechtsrat erteilen?

Selbstverständlich hilft DENIC Ihnen gern, wenn Sie ein Anliegen an DENIC haben, nicht aber kann DENIC Ihnen eine individuelle Rechtsberatung erteilen. Wenn Sie also Fragen haben, die etwa darauf zielen, wie Sie auf eine Abmahnung reagieren sollen, oder ob Sie Chancen haben, Ihre Domain in einem Rechtsstreit zu verteidigen oder die Löschung einer Domain von deren Inhaber verlangen zu können, so ist DENIC außerstande, Ihnen weiterzuhelfen. In diesen Fällen bleibt Ihnen nur die Möglichkeit, anderweitig Rechtsrat zu suchen, beispielsweise bei einem Rechtsanwalt oder bei einem Patentanwalt, soweit das Markenrecht betroffen ist.

Die für Ihren Wohnort zuständige Rechtsanwaltskammer und teilweise auch die örtlichen Anwaltvereine helfen Ihnen dabei, den für Sie richtigen Anwalt zu finden. Darüber hinaus gibt es in einigen Bundesländern öffentliche Rechtsauskunftsstellen oder, wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können, die Möglichkeit, Beratungsgutscheine zu bekommen. Nähere Informationen darüber erteilt Ihnen im Zweifel Ihr Landesjustizministerium, oder Sie wenden sich an das nächstgelegene Amtsgericht.

Obendrein mag es in vielen Fällen hilfreich sein, sich zunächst selbst mit näheren Informationen zu versorgen, die Sie auch im Internet an vielen Stellen finden. Ebenfalls im Internet gibt es zudem verschiedene Mailinglisten zum Online-Recht, auf denen Sie Ihr Problem zur Diskussion stellen könnten.

Was geschieht mit der Domain, wenn als Inhaber eine juristische Person registriert ist und diese insolvent oder aufgelöst wird?

Die Insolvenz eines Domaininhabers hat keine Auswirkungen auf die Domaininhaberschaft, sondern allenfalls auf die Verfügungsbefugnis, die ggf. auf den Insolvenzverwalter übergeht.

Bei der Auflösung einer juristischen Person erfolgt stets die Verwertung ihres noch vorhandenen Vermögens, zu dem auch ihre Domains gehören. Das bedeutet, der Liquidator entscheidet darüber, was mit diesen Domains geschieht, und DENIC kann solche Domains nicht einfach löschen.

Warum gibt es kein Streitschlichtungsverfahren (UDRP) für .de-Domains?

Das ICANN-Schlichtungsverfahren (UDRP) für generische Top Level Domains stellt nur eine Möglichkeit dar, wie mit Domainstreitigkeiten umgegangen werden kann, und es ist durchaus nicht selbstverständlich, dass sich alle Domainregistrierungsstellen für diesen Weg entscheiden. So haben auch nur wenige länderbezogene Top Level Domains diesen Weg gewählt.


Der Beweggrund für die Einführung des ICANN-Schlichtungsverfahren war, dass man es bei generischen Top Level Domains wie .com, .net oder .org mit einem unter Umständen sehr komplexen internationalen Beziehungsverhältnis zwischen den beteiligten Parteien zu tun hat. Domaininhaber, Beschwerdeführer und Registrar können ihren Sitz in verschiedenen Ländern haben, dazu kommt noch die Registrierungsstelle, deren Sitz wiederum in einem vierten Land liegen kann. Dadurch kann es vorkommen, dass der Gerichtsstand in einem anderen Land als dem des Beschwerdeführers liegt, man sich dort einen weiteren Anwalt suchen und komplizierte Zustellungen veranlassen muss, die Gerichtsverhandlung in einer fremden Sprache geführt wird, etc. Selbst wenn alle diese Hindernisse überwunden sind und man ein Urteil in Händen hat, stellt sich anschließend eventuell das Problem, dieses Urteil in einem dritten Land zu vollstrecken. Die Bedürfnisse bei generischen Top Level Domains sind daher völlig andere als bei country code Top Level Domains wie .de.


Bei .de-Domains sind in vielen Fällen alle Beteiligten in Deutschland ansässig, es kann vor deutschen Gerichten geklagt werden, die Rechtsprechung erfolgt schnell und preisgünstig.
Die UDRP hat außerdem den Nachteil, dass sie nur bei Markenrechtsverletzungen und böswilliger Absicht des Domaininhabers zum Tragen kommt und es der unterlegenen Partei danach immer noch offen steht, den Rechtsweg zu beschreiten. Weiterhin hat bei der UDRP der Beschwerdeführer auch noch die Kosten des Verfahrens zu tragen, während bei einem Gerichtsverfahren in Deutschland die unterlegene Partei die Prozesskosten übernehmen muss.

Insofern gibt es also auch aus Sicht der Inhaber von Namens- oder Markenrechten keinen Grund, sich ein dem UDRP-Verfahren ähnliches Vorgehen auch für .de-Domains zu wünschen, da sie mit einem Gerichtsverfahren, kombiniert mit einem DISPUTE-Eintrag bei DENIC, die bessere, weil schnelle und kostengünstige Alternative bereits zur Hand haben.

Unabhängig davon steht es natürlich den Kontrahenten in einem Domainstreit frei, eine außergerichtliche Einigung anzustreben oder sich einem Schlichtungs- oder gar Schiedsverfahren zu unterwerfen.

Warum muss ich die von DENIC vorgegebenen Formulare benutzen?

DENIC stellt für viele Anliegen Formulare bereit. Sie dienen der Arbeitserleichterung für beide Seiten: Sie brauchen die Formulare lediglich auszudrucken und auszufüllen. DENIC bekommt so auf jeden Fall die erforderlichen Erklärungen. So werden Rückfragen unnötig und Zeitverzögerungen vermieden.

Das von Ihnen oder Ihrem gesetzlichen Vertreter unterzeichnete Formular benötigt DENIC, damit später keine Missverständnisse auftreten.