Pressemitteilung | 02.10.2002

Stellungnahme der DENIC zum Artikel im Handelsblatt vom 30. September 2002

 Mit Erstaunen und Verwunderung haben wir den Artikel von Matthias Koch im Handelsblatt vom 30. September 2002 in der Rubrik Netzwert auf Seite 18 und den Kommentar dazu auf Seite 20 zur Kenntnis genommen. Bei dem darin erwähnten Urteil des Landgerichts Frankfurt handelt es sich nicht um eine aktuelle Entscheidung, sondern um eine Entscheidung vom Mai 2000, die darüber hinaus gegenstandslos ist. Gegen dieses Urteil hatte die DENIC damals Rechtsmittel eingelegt, so dass es zu einer Berufungsverhandlung vor dem Oberlandesgericht Frankfurt kam. In dieser Berufungsverhandlung hat das Oberlandesgericht Frankfurt sehr deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es die einstweilige Verfügung aufheben werde. Die Dresdner Bank als Antragstellerin in der Erstinstanz hat darauf hin ihren Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung selbst zurückgenommen.

Entgegen dem Eindruck, den der Artikel und der Kommentar erwecken, besteht somit für die DENIC keine Verpflichtung, Domains zu "sperren". Diese Rechtsposition wird auch durch zwei weitere Urteile bestätigt, die die Domain "kurt-biedenkopf.de" betreffen, und die im Gegensatz zum Urteil des Landgerichts Frankfurt Bestand haben. Sowohl das Landgericht Dresden als auch das Oberlandesgericht Dresden haben in diesem Fall - ebenfalls bereits im Jahr 2000 - entschieden, dass eine "Sperrung" von Domains von der DENIC nicht verlangt werden kann. Es ist in diesem Zusammenhang daher wenig hilfreich, Unternehmen explizit aufzufordern, mit "Sperrungs"-wünschen an die DENIC heranzutreten, da wir diese vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung weiterhin ablehnen werden. Unabhängig von diesem formalen Aspekt ist dies auch das einzig sinnvolle Vorgehen, denn neben den technischen Problemen, die eine "Negativliste" mit sich bringen würde, gäbe es ja schon Schwierigkeiten allein bei der Frage, welche Namen oder Begriffe überhaupt in eine solche Liste aufgenommen werden könnten oder sollten.

Wir möchten folglich das Handelsblatt bitten, den Beitrag redaktionell richtig zu stellen, da der Artikel weder inhaltlich noch juristisch den Sachverhalt korrekt wiedergibt. Detaillierte Informationen zum aktuellen Stand von Rechtsfällen, die die DENIC betreffen, sowie die entsprechenden Urteile können auf den Webseiten der DENIC eG abgerufen werden.