Mehr Rechtssicherheit und Klarheit bei Domainanmeldungen
Die DENIC eG hat ihre Domainregistrierungsbedingungen in Übereinstimmung mit den internationalen Gepflogenheiten vereinfacht, transparenter gestaltet und die Position des Domaininhabers weiter gestärkt. Daneben wurden die Regelungen den aktuellen datenschutzrechtlichen Bestimmungen angepasst. Gelockert wurden außerdem die Anforderungen an den Domaininhaber. Er muss nicht mehr in Deutschland ansässig sein. In Zukunft genügt es, wenn er einen administrativen Ansprechpartner mit deutschem Wohnsitz benennt.
Die wichtigsten Änderungen im Einzelnen:
In den Kundenverträgen wird in Zukunft explizit darauf hingewiesen, dass der ISP im Auftrag des Kunden bzw. als sein Vertreter die Registrierung des Domainnamens bei der DENIC eG vornimmt. Mit der Registrierung wird der Kunde unmittelbar Inhaber der Domain. Es kommt also ein direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Domaininhaber und der DENIC eG zustande. Der Provider ist weiterhin für die Pflege der Domain zuständig und stellt dem Kunden auch zusätzliche Internet-Dienstleistungen zur Verfügung. Durch die Neufassung wird jedoch dokumentiert, dass die eigentliche Domainregistrierung durch die DENIC erfolgt. Daher müssen die Kunden über die DENIC-Preisliste informiert werden. Zwar ist diese Liste für den Kunden ohne Belang, solange sein Vertrag mit dem ISP läuft. Doch wenn der Provider die Domaingebühren nicht mehr an die DENIC zahlt, weil entweder er oder der Kunde den geschlossenen Vertrag gekündigt haben, stellt sich die Sache anders dar. Die Domain gehört dann natürlich immer noch dem Kunden, er muß aber einen neuen Vertrag mit einem anderen ISP abschließen oder die DENIC-Preise werden fällig. Der bisherige Provider ist nicht berechtigt, die Domain einfach zu löschen.
Diese Regelung ist nicht neu. Sie wird aber, um Missverständnissen vorzubeugen, jetzt deutlicher hervorgehoben. Durch die Klarstellung wird deutlich, dass die Rechte an dem Domainnamen beim Inhaber verbleiben, auch wenn er seinen Provider wechselt oder der Provider seinen Geschäftsbetrieb aufgibt.
Präziser formuliert werden auch die Passagen zum Datenschutz. Der Kunde macht zukünftig durch seine Unterschrift deutlich, dass er der Speicherung und Weitergabe seiner Daten zustimmt. Dabei ist die Angabe einer Straßenadresse zwingend erforderlich. Ohne sie kann eine Domainregistrierung nicht durchgeführt werden. Zusätzlich kann ein Domainanmelder die Veröffentlichung weiterer freiwilliger Angaben wie Telefon- und Faxnummern oder E-Mail-Adressen erlauben. Für die technischen Ansprechpartner und Zonenverwalter (tech-c und zone-c) sind diese Angaben weiterhin obligatorisch, da sie in Notfällen rasch informiert und kontaktiert werden müssen.
Zukünftig können auch Firmen oder Personen ohne deutschen Wohnsitz oder Gerichtsstand Inhaber von DE-Domains werden. Ab dem 15. August 2000 reicht es aus, wenn der administrative Ansprechpartner einer Domain in Deutschland ansässig ist. Von dieser Neuregelung profitieren insbesondere ausländische Firmen oder Deutsche mit Wohnsitz im Ausland, die nun Inhaber von DE-Domains werden können. Ein deutscher Wohnsitz für den admin-c ist weiterhin erforderlich, weil dieser bei eventuellen Rechtsstreitigkeiten als Zustellungsbevollmächtigter auftritt.
Der administrative Ansprechpartner ist als Bevollmächtigter des Domaininhabers in allen Angelegenheiten, die eine Domain betreffen, die erste Kontaktperson mit weitreichenden Befugnissen. Anweisungen und Aufträge des admin-c werden von der DENIC oder dem ISP, der die Domain betreut, ohne weitere Rücksprache ausgeführt. Als Domaininhaber sollte man deshalb darauf achten, welche Person man als admin-c bei der DENIC eingetragen lässt. Dies kann über die whois-Abfrage auf der Webseite der DENIC kontrolliert werden.