Keine Verantwortung der DENIC für die Inhalte von Webseiten
Wer gegen Äußerungen auf einer Homepage vorgehen will, muss sich an deren Inhaber halten. Die DENIC als Registrierungsstelle ist hierfür nicht der richtige Ansprechpartner. Dies hat das Landgericht Wiesbaden entschieden und damit eine Zuständigkeit der DENIC für die Inhalte von Webseiten verneint. Es war die erste Entscheidung eines Gerichts in Deutschland in einem solchen Fall.
Im konkreten Fall hatten Mitarbeiter eines Geldinstituts von der DENIC verlangt, einen Domainnamen zu löschen, weil auf der darunter aufrufbaren Homepage angeblich Beleidigungen über sie geäußert würden. Die DENIC hätte die Möglichkeit, mit einer Löschung den Zugriff auf die Webseiten zumindest zu erschweren.
Die DENIC argumentierte, dass für sie eine inhaltliche Überprüfung von Webseiten gar nicht möglich und auch nicht wünschbar sei. Ihr Aufgabenbereich sei einzig und allein die Verwaltung von Domainnamen. Bei angeblichen Rechtsverletzungen müssten sich die Betroffenen direkt an den Domaininhaber wenden. "Es ist abwegig, die DENIC für die möglicherweise missbräuchliche Ausnutzung einer an sich wertfreien und nicht rechtsverletzenden Dienstleistung, wie sie die Registrierung eines Domainnamens darstellt, belangen zu wollen. Denn sonst könnte man auch gegen die Deutsche Post klagen oder von der Deutschen Telekom verlangen, einen Telefonanschluss zu sperren, weil in einem Brief oder Telefonat Beleidigungen geäußert werden", erläutert DENIC-Justitiar Stephan Welzel.
Das Gericht schloss sich voll und ganz der Rechtsauffassung der DENIC an und lehnte den Erlass einer Einstweiligen Verfügung ab. Die DENIC habe keinen Anteil an der behaupteten Rechtsverletzung und leiste auch keinen entscheidenden Beitrag zu deren Verbreitung auf der beanstandeten Homepage. Zudem bliebe selbst bei einer Löschung des Domainnamens die Rechtsverletzung bestehen, da die Webseiten durch die direkte Eingabe der IP-Adresse oder durch Verlinkung von einem anderen Domainnamen aus weiterhin zu erreichen wären.