"First come, first served" bleibt Registrierungsstandard für .de-Domains
LG München I bestätigt Rechtmäßigkeit von DENIC-Verfahren
Der zentralen Registrierungsstelle für .de-Domains DENIC steht es weiterhin frei, die Registrierung auch erstmals zugelassener Domains wie der ein- und zweistelligen sowie reiner Zifferndomains zu einem von ihr selbst bestimmten Stichzeitpunkt unter ausschließlicher Berücksichtigung des Prioritätsprinzips – chancengleich für alle – durchzuführen. Das Landgericht München I verneinte damit den von Seiten des Bayerischen Rundfunks mit kartellrechtlicher Argumentation erhobenen Anspruch auf Registrierung der Domain br.de.
In seiner Entscheidung vom 10. Februar 2010 (Az. 37 O 19801/09) hob das Gericht die von dem bayerischen Rundfunk- und Fernsehsender im Oktober 2009 gegen DENIC erwirkte einstweilige Verfügung auf, die es der Registry bis dahin untersagt hatte, die Domain br.de zugunsten eines Dritten zu registrieren.
Das von der Registrierungsstelle angewandte Prioritätsprinzip “First come, first served“, das auf der größtmöglichen Gleichbehandlung sämtlicher Antragssteller beruhe, sei diskriminierungsfrei und verletze daher nicht die Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), heißt es in dem Urteil.
Da der Bayerische Rundfunk bereits über einen umfassenden Internetauftritt verfüge und daher kein Ausschluss vom relevanten Markt des “World Wide Web“ gegeben sei, könne die Sendeanstalt nicht mit der Begründung einer unbilligen Benachteiligung auf die Verschaffung eines weiteren Zugangs pochen, argumentiert das Gericht weiter. Auch sei DENIC nicht verpflichtet, mit einer so genannten “Sunrise Period“ eine Karenzzeit vorzuschalten, innerhalb derer Ansprüche von Inhabern etwaiger Namens- und/oder Kennzeichnungsrechte geprüft werden könnten.
Aus Registrierungsanträgen für eine neue Domain, die vor deren offizieller Freigabe gestellt und von DENIC abgelehnt wurden, lasse sich im Übrigen keinerlei Vorrechtsstatus im Falle einer späteren Freigabe herleiten, hält das Gericht abschließend ausdrücklich fest.
Ähnlich hatte sich bereits das LG Frankfurt am Main in einem Beschluss vom 21. Oktober 2009 (Az. 3 10 O 38/09) geäußert, als es dem Antrag eines britischen Unternehmens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur bevorzugten Registrierung der Domain tv.de nicht stattgab.
Die Volltexte der zitierten Entscheidungen lassen sich auf DENICs Rechtsprechungs-Webseiten unter dem Link http://www.denic.de/hintergrund/rechtsprechung.html einsehen.
Hintergrund
Die DENIC eG
Die DENIC eG verwaltet als zentrale Registrierungsstelle die inzwischen mehr als 13 Millionen Domains unterhalb der Top Level Domain .de und stellt damit eine wesentliche Ressource für die Nutzer des Internets bereit. Mit der Mission, als neutraler und kompetenter Dienstleister für alle Domaininhaber und Internetnutzer zu agieren, legen die 121 Mitarbeiter/innen den Grundstein dafür, dass deutsche Internetseiten und E-Mail-Adressen weltweit erreichbar sind. Die über 270 Mitglieder der Genossenschaft sind deutsche wie internationale Unternehmen aus dem IT-und TK-Bereich. Gemeinsam mit ihnen und anderen Kooperationspartnern setzt sich die DENIC für den sicheren Betrieb und die weltweite Weiterentwicklung des Internets ein. Dabei arbeitet sie ohne Gewinnerzielungsabsicht.
Zu ihren Aufgaben gehört der Betrieb des automatischen elektronischen Registrierungssystems für die Mitglieder, der Betrieb der Domain-Datenbank für die Top Level Domain .de und die deutsche ENUM-Domain (.9.4.e164.arpa), der Betrieb des Nameserverdienstes für die .de-Zone an derzeit 16 Standorten auf der ganzen Welt sowie die Mitgestaltung der organisatorischen und technischen Weiterentwicklung des Internets in Zusammenarbeit mit internationalen Gremien (z. B. ICANN, CENTR, IETF).
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