Pressemitteilung | 02.03.2001

DENIC muss Domains weder auf Rechtsverletzungen prüfen noch sperren

 Auch OLG Dresden verneint generelle Prüfungspflicht der DENIC bei Domainregistrierungen

Das Oberlandesgericht Dresden hat in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung die Rechtsauffassung der deutschen Domainregistrierungsstelle DENIC bestätigt. In dem Verfahren um die Domain kurt-biedenkopf.de befand das Gericht, dass die DENIC keiner generellen Pflicht unterliegt, Domains vor oder nach ihrer Registrierung auf etwa von ihnen ausgehende Rechtsverletzungen zu prüfen. Die Verantwortung dafür liegt alleine beim Domainanmelder. Die DENIC weist daher noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass man als Anmelder nicht jeden Domainnamen registrieren lassen kann, sondern sehr genau darauf achten sollte, keine Rechte Dritter zu verletzen. Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt zum Fall ambiente.de liegt damit inzwischen die zweite obergerichtliche Entscheidung zugunsten der Registrierungsstelle vor. Das Dresdner Gericht ging sogar noch einen Schritt weiter und urteilte, dass von der DENIC insbesondere nicht verlangt werden kann, bestimmte Domains, z. B. die Namen von Prominenten, für eine Registrierung von vorneherein zu sperren. Dies hatte der sächsische Ministerpräsident für die Domain "kurt-biedenkopf.de" erreichen wollen.

Mit diesem Urteil hat sich die Rechtsprechung bezüglich der Prüfungsverpflichtungen der DENIC weiter gefestigt. Bereits vor einigen Wochen hatte in einem ähnlichen Fall die Dresdner Bank einen Eilantrag gegen die DENIC von sich aus zurückgenommen, nachdem das Oberlandesgericht Frankfurt in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben hatte, dass dem Antrag auf Sperrung von Domainnamen kein Erfolg beschieden sein wird. Die Gerichte bestätigen damit die Position der DENIC, die sich bei der Domainregistrierung als neutraler und rein technischer Dienstleister für die deutschen Internetnutzer versteht.