DENIC muss bei Domainstreits grundsätzlich erst nach rechtskräftiger Entscheidung aktiv werden
Bundesgerichtshof definiert Voraussetzungen für ein Eingreifen der DENIC bei Domainstreitigkeiten
Die DENIC ist als Registrierungsstelle für DE-Domains unter keinen Umständen verpflichtet, bei der Registrierung von Domainnamen diese in irgendeiner Form zu überprüfen. Dies geht aus der schriftlichen Urteilsbegründung des Bundesgerichtshofes zum Fall "ambiente.de" hervor, die jetzt vorliegt. Nach Ansicht des Gerichts kann von der DENIC grundsätzlich nur dann das Aufheben einer Registrierung erwartet werden, wenn eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung gegen den Domaininhaber vorliegt. Unabhängig davon könne eine Aufhebung allenfalls bei einem Domainnamen in Betracht kommen, der "mit einer berühmten Marke identisch ist, die auch in allgemeinen Verkehrskreisen über eine überragende Verkehrsgeltung verfügt". Die DENIC kann daher auch weiterhin nach dem Prioritätsprinzip vorgehen und Registrierungen in automatisierter Form entgegennehmen. Diese Vorgehensweise hat der Bundesgerichtshof nun ausdrücklich bestätigt.
Das Gericht begründete sein Urteil auch damit, dass die Aufgabe der Domainregistrierung "im öffentlichen Interesse" liege und die DENIC diese Aufgabe nicht mehr in der "gewohnt effizienten Weise erfüllen" könne, "wenn sie verpflichtet wäre, in jedem Fall, in dem ein Dritter eigene Rechte an einer registrierten Domain-Bezeichnung geltend macht, in eine rechtliche Prüfung einzutreten". Als rein technische Registrierungsstelle wäre die DENIC im Normalfall nicht in der Lage, eine Prüfung vorzunehmen, inwieweit ein behaupteter Rechtsverstoß auch tatsächlich vorliegt. Sie darf den vermeintlichen Rechteinhaber daher auch weiterhin an den allein verantwortlichen Domaininhaber verweisen.