Pressemitteilung | 18.05.2001

Bundesgerichtshof bestätigt Rechtsposition der DENIC

Registrierungsstelle nur in Ausnahmefällen zur Prüfung von Namens- und Markenrechten verpflichtet

In einem Grundsatzurteil entschied der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) am Donnerstag, dass die DENIC weiterhin Domainnamen nach dem Prioritätsprinzip registrieren kann und nicht selbst prüfen muss, ob mit der Eintragung Rechte Dritter verletzt werden. Nur in seltenen Ausnahmefällen, wenn die Rechtsverletzung offensichtlich ist, muss die DENIC einschreiten. Dies setzt aber nach Auffassung des Gerichts ein unanfechtbares gerichtliches Urteil oder eine vergleichbare Rechtsposition voraus.

"Der BGH bestätigt die Linie der DENIC, im Interesse aller Internetnutzer die Domainregistrierung schnell, unkompliziert und preiswert durchzuführen", erklärte DENIC-Justitiar Stephan Welzel. "Insofern ist die gestrige Entscheidung ein schöner Erfolg nicht allein für die DENIC, sondern für die gesamte Internetgemeinschaft in Deutschland."

Im vor dem BGH verhandelten Fall um die Domain "ambiente.de" hatte die Messe Frankfurt GmbH Markenrechte geltend gemacht und anstelle des Domaininhabers die DENIC verklagt. Diese sollte eine Übertragung vornehmen, da der Inhaber eine Freigabe zugunsten der Messe Frankfurt verweigerte. Die DENIC lehnte dies ab, da kein rechtskräftiger Titel gegen den Domaininhaber vorlag und behielt mit dieser Auffassung auch vor dem Oberlandesgericht Frankfurt Recht. Die Messe Frankfurt legte daraufhin Revision ein, die jetzt vor dem BGH scheiterte.